ENERGIEregion Nürnberg e.V.
26.03.2020

BMWi sagt unbürokratische Lösungen bei gefährdeten EEG-Projekten und bei Beantragung der ermäßigten EEG-Umlage zu.


In den vergangenen Tagen haben das Bundeswirtschaftsministerium vermehrt Anfragen zu verschiedenen energiewirtschaftlichen Themen im Zusammenhang mit COVID-19 erreicht. Es geht dabei unter anderem um die Frage, was passiert, wenn ein geplantes und bereits bezuschlagtes EEG-Projekt wegen COVID-19 nicht innerhalb der vorgegebenen Realisierungsfrist errichtet werden kann, etwa wegen Lieferengpässen bei Material oder fehlenden Fachkräften. Hier hat das BMWi gemeinsam mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine unbürokratische Lösung gefunden. So wird bei Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen eine Verlängerung der Realisierungsfrist auf formlosen Antrag von der BNetzA gewährt. Bei Solaranlagen ist die Beantragung einer Zahlungsberechtigung bis auf weiteres vor der Inbetriebnahme der Anlage möglich, wenn die geplante
Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist, so dass der Zuschlag nicht verfällt. Bei den Zuschlägen für KWK-Anlagen besteht aktuell wegen der länger laufenden Realisierungsfristen kein Handlungsbedarf. Die Lage wird aber fortlaufend beobachtet.

Details können Sie dem Überblick der BNetzA entnehmen:
<link https: www.bmwi.de redaktion de downloads e>www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/erneuerbare-energie-anlagen-ausschreibungen-und-corona.pdf


Ein weiteres Thema ist die Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) für die EEG-Umlage. Wollen Unternehmen im Jahr 2021 die BesAR, also eine Ermäßigung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen, müssen sie dies bis zum 30.6.2020 beantragen. Es handelt sich hier um eine materielle Ausschlussfrist. Wird die Frist verpasst, kann die EEG-Umlage nicht ermäßigt werden. An das BMWi wurden Bedenken herangetragen, dass Unternehmen aufgrund von COVID-19 möglicherweise die Antragsfrist verpassen könnten. Gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das BMWi daher entschieden, sich nicht auf den Fristablauf zu berufen, wenn bedingt durch COVID-19 die Antragsfrist verpasst wird.

Mehr Informationen hierzu erhalten Sie beim BAFA:
<link https: www.bafa.de shareddocs kurzmeldungen de energie besondere_ausgleichsregelung>www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/20200320_besar.html Quelle: BMWi (Stand: 23.3.2020)

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